GehG § 21 Abs 1 (Dienstort im Ausland, Kaufkraftzulage)
- (ebenso; Bemessung; Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft am Dienstort)
§ 21g Abs 3 (ebenso; nähere Regelung der anspruchsbegründenden Umstände; Verordnung der BReg; Bemessung im Einzelfall durch den zuständigen BM; Abstellen ausschließlich auf Rundschreiben des BK, keine Sachverhaltsfeststellungen zur Kaufkraft im konkreten Fall, keine inhaltliche Auseinandersetzung mit Einwendungen; inhaltliche Rechtswidrigkeit)