GehG § 12 Abs 3 (Vorrückungsstichtag, Berücksichtigung von Zeiten im öffentlichen Interesse; Lehrer)
VwGH 2002/12/0303, 22. 12. 2006
Die Feststellung, mit welchem Erfolg der Bf seine Tätigkeit innerhalb der ersten sechs Monate im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verrichtet hat und wie sich der Erfolg dieser Verwendung im Verhältnis zu dem von Beamten mit gleicher Dienstzeit und Fähigkeiten verhält, muss an objektiven Kriterien gemessen werden. Dabei werden Unterrichtsnoten, die der betroffene Lehrer selbst vergibt und die auch von den Fähigkeiten und vom Vorwissen der Schüler abhängig sind, nicht alleiniger Maßstab sein können. Vielmehr müssen auch das