ÄrzteG 1998: § 99 Abs 1 idF BGBl I 2001/110 (Altersversorgung wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt; Satzung kann niedrigeres oder höheres Anfallsalter vorsehen)
V der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark über die Änderung der Satzungen des Wohlfahrtsfonds vom 17. 3. 1994: Art I (Änderung des § 22 Abs 1; Gewährung von vorzeitiger Altersversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahres)