Wr BauO: § 85 Abs 1 (äußere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen, keine Störung der einheitlichen Gestaltung des örtlichen Stadtbildes)
§ 85 Abs 4 (Werbeanlagen, keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes; Ensemblewirkung einmaliger öffentlicher Gebäude, Gründerzeitensemble)