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VwGH 2005/05/0119, 21. 7. 2005 (Baurecht)

JudikaturVwGHZfV 2007/1817ZfV 2007, 808 Heft 4 v. 13.9.2007

Wr BauO: § 85 Abs 1 (äußere Gestaltung von Gebäuden und baulichen Anlagen, keine Störung der einheitlichen Gestaltung des örtlichen Stadtbildes)

§ 85 Abs 4 (Werbeanlagen, keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes; Ensemblewirkung einmaliger öffentlicher Gebäude, Gründerzeitensemble)

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