NÖ BauO: § 2 Z 7 (Bauplatz, Begriff; an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück, im Bauland, Gestalt, Beschaffenheit und Größe, dass darauf nach den Bestimmungen des Gesetzes und Bebauungsplanes Gebäude errichtet werden dürfen; verschiedene Fassung im Zeitablauf; Prüfung der Bauplatzeigenschaft zum Zeitpunkt einer Grundabteilung und in der Gegenwart; Baulandwidmung jedenfalls Voraussetzung)