Wr BauO: § 69 (Abweichung von Bebauungsbestimmungen)
§ 71 (Bauten vorübergehenden Zwecks, Bewilligung auf Widerruf; keine Verletzung subjektiver Rechte; Anwendbarkeit der Vorschriften über übergangene Parteien auch bei Bauten vorübergehenden Zwecks)
§ 134 Abs 3 (Bauverfahren, Nachbarn, Eigentümer benachbarter Liegenschaften; Neuerungsverbot, Vorbringen über die Nahebeziehung zwischen Baugrundstück und eigenem Grundstück; Vorbringen zu besonderer Benützungsvereinbarung hinsichtlich des Gartens eines Grundstück mit begründetem Wohnungseigentum, aus der sich Mangel der Nachbarstellung ergeben soll, erst in der Beschwerde, unbeachtlich)