Stmk BauG: § 4 Z 27 (Garage, Begriff; Raum zum Abstellen von Kfz; offene Garage, oberirdische Garage oder Garagenabschnitt, die/der unmittelbar ins freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände hat, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet; in ein Gebäude integrierter Abstellplatz, einheitliche Dachkonstruktion, zur Nachbargrenze hin situiert; Einhaltung des Seitenabstands geboten)