AWG 2002: § 29 Abs 6 (Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen; Auflagen im Genehmigungsbescheid dürfen Wesen des Antrages nicht verändern)
§ 32 Abs 1 (haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme; Begriff)
VerpackV: § 11 Abs 8 Z 2 (Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat bestimmte Nachweise zu erbringen; keine Verpflichtung, nach Anfallstellen gegliederte Aufzeichnungen zu führen)