Zentrales Element des demokratischen Bauprinzipsder österreichischen Bundesverfassung ist die hierarchische Organisation der Verwaltung: Der im Gesetz Ausdruck findende Volkswille ist von Organen zu verwirklichen, die einerseits kraft des Legalitätsprinzips an die Gesetze gebunden sind und andererseits nach Art 20 Abs 1 B-VG den Weisungen der obersten Verwaltungsorgane unterliegen, die ihrerseits nach Art 52 B-VG und den einschlägigen Bestimmungen der Landesverfassungen den jeweils zuständigen Parlamenten gegenüber politisch verantwortlich sind. Der Möglichkeit der allgemeinen Vertretungskörper, die Spitzen der Verwaltung für Vollzugsdefizite in den ihnen unterstehenden Vollzugsbereichen zur Verantwortung zu ziehen, korrespondiert die Kompetenz der obersten Organe, kraft des ihnen zukommenden Weisungsrechts ihrer Verantwortung für einen gesetzeskonformen Vollzug dadurch nachzukommen, dass sie allfällige Fehlentwicklungen abstellen und für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Verwaltung Sorge tragen.