AVG: § 63 Abs 4 (Berufung, Verzicht)
2006/10/0075, 31. 5. 2006
1. Voraussetzung für einen rechtswirksamen Berufungsverzicht ist, dass er frei von Willensmängeln und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wurde (Rsp bei Walter/Thienel, VerwVerfahren I2 [1998] 1194 f).