AVG: § 58 Abs 1 (Bescheid, essentielle Merkmale, normativer Inhalt, bei Fehlen der Bescheidbezeichnung strenger Maßstab, Maßgeblichkeit von Form und Inhalt; Grußformel, Hinweise, Belehrungen, In-Abrede-Stellen eines Bescheidwillens)
§ 66 Abs 4 (Berufungen gegen Nichtbescheide sind mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen)