AVG: § 62 Abs 2 (Inhalt und Form der Bescheide, Beurkundung von Inhalt und Verkündung am Schluss der Verhandlungsschrift bei Bescheidverkündung nach mündlicher Verhandlung, sonst in einer besonderen Niederschrift, kein Erfordernis der Protokollierung der mündlich verkündeten Entscheidungsgründe)
§ 67 g (Unabhängige Verwaltungssenate, Erlassung des Bescheides)