VStG: § 9 Abs 2 (besondere Fälle der Verantwortlichkeit, Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, Dauerdelikte, Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit)
Wr BauO: § 129 Abs 2 (Benützung und Erhaltung der Gebäude, vorschriftswidrige Bauten, Verpflichtung der Eigentümer zur Erhaltung des bewilligten Zustandes)