VwGG: § 46 Abs 3 erster Fall (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zweiwöchige Antragsfrist)
§ 46 Abs 6 (keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages)
ZustG: § 8 Abs 1 (Änderung der Abgabestelle bei laufendem Verfahren, von dem Partei Kenntnis hat, unverzügliche Mitteilung an Behörde)