StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahmen in Einzelfällen; Ausnahme von Geboten oder Verboten; Kurzparkzone; Bewilligung, Voraussetzungen; Aufgabenerfüllung nur mit besonderen Erschwernissen; keine; strenger Beurteilungsmassstab)
2004/02/0389, 23. 5. 2006
Mit angef B wurde der A des Bf auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone in Schwechat (höchstzulässige Parkdauer 120 Minuten) für zwei Kfz abgewiesen.