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VwGH 2005/06/0033, 25. 4. 2006 (Strafvollzug)

StrafvollzugZfV 2007/1310ZfV 2007, 565 Heft 3a v. 13.8.2007

StVG: § 120 Abs 2 (Beschwerde gegen eine Entscheidung; Beschwerdefrist 14 Tage; Maßgeblichkeit der Zustellung des Bescheides für den Lauf der Beschwerdefrist, auch bei vorheriger mündlicher Verkündung des Bescheides)

2005/06/0033, 25. 4. 2006

§ 120 Abs 2 StVG sieht vor, dass die Beschwerde frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden muss, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Die Auslegung dieser Best stellt kein Problem dar, wenn nur eine mündliche Verkündung oder nur eine Zustellung des Straferkenntnisses erfolgt. Für den Fall, dass eine mündliche Verkündung eines Straferkenntnisses und in der Folge auf Verlangen des Strafgefangenen innerhalb von drei Tagen die Zustellung eines schriftlichen Bescheides stattfindet, lässt diese Best keine Präferenz erkennen, was für den Lauf der Berufungsfrist maßgeblich ist. ISd möglichst wirksamen Rechtsschutzes, der dem Strafgefangenen durch die Möglichkeit der Zustellung des Straferkenntnisses eingeräumt wird, ist anzunehmen, dass in diesem Fall für den Lauf der Berufungsfrist die Zustellung des schriftlichen Bescheides maßgeblich ist. Bei dieser Interpretation des § 120 Abs 2 dritter Satz StVG spielt es keine Rolle, dass § 63 Abs 5 AVG gem § 11g StVG im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht anzuwenden ist. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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