NotstandshilfeV: §2 Abs 2 idF 1989/388 (Beurteilung der Notlage; Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin); Vorübergehende Abwesenheit oder Fernbleiben zur Vermeidung der Anrechnung des Einkommens führt nicht zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts)