AlVG 1977: § 10 Abs 1 (Weigerung oder Vereitelung: der Annahme zumutbarer Beschäftigung, Auftrags einer Nach(Um)schulung, Teilnahme an Maßnahme zur Wiedereingliederung in Arbeitsmarkt, unzureichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung; Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Dauer der Weigerung)