ASVG § 4 Abs 5 idF BGBl 1996/600 (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; dienstnehmerähnliche, entgeltliche Beschäftigung für Auftraggeber (Gebietskörperschaft); Regelmäßigkeit: mehr als drei Vereinbarungen innerhalb der letzten sechs Kalendermonate oder Dauer der Tätigkeit länger als zwei Kalendermonate)