AlVG: § 15 Abs 1 Z 2 (Arbeitsmarktverwaltung; Verlängerung der Rahmenfrist; höchstens drei Jahre; Zeiträume: in arbeitslosenversicherungsfreiem Dienstverhältnis; bei regionalen Geschäftsstelle gemeldet und auf Arbeitssuche; Bezug von Sondernotstandshilfe bzw Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe als Vorschuss auf nicht zuerkannte Pension)
2005/08/0075, 28. 6. 2006