AsylG 1997: § 1 Z 4 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat bzw bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Kosovo, Teilgebiet von Serbien und Montenegro, eigenes Bezugsobjekt für Gefährdungsprüfung; keines, bei nicht aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro; keine interne Fluchtalternative in den Kosovo für Südserben)