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VwGH 2004/01/0052, 9. 5. 2006 (Fremdenpolizei)

FremdenpolizeiZfV 2007/1169ZfV 2007, 502 Heft 3a v. 13.8.2007

AsylG 1997: § 7 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff, begründete Furcht vor Verfolgung; Kosovo, schutzbedürftige Gruppen, ethnische Albaner aus Nord-Mitrovica)

2004/01/0052, 9. 5. 2006

Seinen Asylantrag begründete der Bf (StA: Serbien und Montenegro, Kosovo, ethnischer Albaner und Moslem) iW damit, er habe nach seiner Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo (im Jahr 2000) „viele Probleme mit den Serben bekommen“. Seine Wohnung im serbischen Teil von Mitrovica habe er verloren. Bei seiner aus 14 Personen bestehenden Familie (in Shipol), die nur über ein kleines Haus verfüge, könne er nicht wohnen. Einige Zeit habe er bei seiner Freundin, einer Serbin, gelebt; diese sei einmal in die Stadt gegangen aber nicht mehr zurückgekehrt. Was mit ihr (der serbischen Freundin) geschehen sei, wisse er nicht. Er fühle sich „von den Serben“ bedroht. Er sei telefonisch bedroht worden. Sie (die Serben) hätten bei seinem Vater angerufen und damit gedroht, es werde ihm (dem Bf) das gleiche passieren wie seiner Freundin. Es gebe überall Hass, auch auf Seiten der Albaner, weil er „mit einer Serbin zusammen war“. Einmal sei es geschehen, da „wollte mich ein Auto überfahren, ich weiß aber nicht, ob das Albaner oder Serben waren, es waren unbekannte Personen“.

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