EisbG: § 34 Abs 4 erster Satz (eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren, Parteien; ua Eigentümer der betroffenen Liegenschaften; Einwendungen der Parteien wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine subjektiven öffentlichen Rechte, Wahrnehmung von Amts wegen; Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, angemessene Ermittlungen auch im Hinblick auf Art 8 MRK; Parteien sind auch „Wasserberechtigte“; Projekt „Lainzer Tunnel“)