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VwGH 2005/09/0059, 30. 8. 2006 (Dienstrecht)

DienstrechtZfV 2007/1127ZfV 2007, 480 Heft 3a v. 13.8.2007

BDG: § 112 Abs 3 (Enden der vorläufigen Suspendierung mit der Entscheidung über die Suspendierung)

2005/09/0059, 30. 8. 2006

Mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verhängung der Suspendierung hat gem § 112 Abs 3 BDG die vorläufige Suspendierung des Bf geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Gegenstand der Beschwerde ist. Der Bf erklärte sich in seiner Äußerung mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, weil er nach wie vor ein rechtliches Interesse an der meritorischen Entscheidung des VwGH habe. Zwar könne durch die Aufhebung des angef B eine sofortige Wiederbeschäftigung nicht erreicht werden, im Falle der Einstellung wegen Klaglosstellung werde ihm aber die Möglichkeit beschnitten, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen vorläufigen Suspendierung und allenfalls aus der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Suspendierung erwachsende Ansprüche (insb Verdienstentgang) geltend zu machen. Damit wäre der Bf nur dann im Recht, wenn durch die Aufhebung des angef B noch über die vorläufige Suspendierung hinaus wirkende Beeinträchtigungen subjektiv-öff Rechte des Bf behoben werden könnten. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Soweit der Bf nämlich auf leistungsabhängige Einnahmen Bezug nimmt, könnte ihm auch die Aufhebung des Bescheides keinen Anspruch auf deren Nachzahlung vermitteln, weil sie nichts an dem Umstand ändern könnte, dass der Bf während der Dauer der vorläufigen Suspendierung mangels tatsächlicher Verrichtung der angeführten Tätigkeit keinen Anspruch auf diese - leistungsabhängigen - Einnahmen erwerben konnte (VwGH 30. 3. 2006, 2005/09/0016). Im Übrigen ist mit der vorläufigen Suspendierung - anders als mit der von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügten Suspendierung (vgl § 112 Abs 4 BDG) - keine Bezugskürzung von Gesetzes wegen verbunden. Einstellung.

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