Tir FLG 1996: § 24 Abs 1 (vorläufige Übernahme von Grundabfindungen; Voraussetzungen; Parteien des Zusammenlegungsverfahrens haben keinen Anspruch auf Durchführung dieser vorläufigen Maßnahmen)
Tir FLG 1996: § 24 Abs 1 (vorläufige Übernahme von Grundabfindungen; Voraussetzungen; Parteien des Zusammenlegungsverfahrens haben keinen Anspruch auf Durchführung dieser vorläufigen Maßnahmen)