ALSAG: § 4 Z 3 idF BGBl 1996/201: (Beitragsschuldner ist derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt; es kommt darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst oder in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde; sind mehrere Personen betroffen, ist grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 zu folgen)
2004/07/0141, 6. 7. 2006