VStG: § 49a Abs 9 (Anonymverfügung; Zahlung nach Fristablauf; Anrechnung oder Rückzahlung; keine wenn sich Behörde mit Rückzahlung begnügt)
A 8/06, 26. 9. 2006
Seite 766
VStG: § 49a Abs 9 (Anonymverfügung; Zahlung nach Fristablauf; Anrechnung oder Rückzahlung; keine wenn sich Behörde mit Rückzahlung begnügt)
A 8/06, 26. 9. 2006
Seite 766