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VfGH V 11/05, 11. 10. 2006 (Verfassungsgerichtsbarkeit)

JudikaturVerfassungsgerichtsbarkeitZfV 2007/1781ZfV 2007, 763 Heft 3 v. 13.8.2007

B-VG: Art 139 Abs 1 letzter Satz (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; Ergebnis einer allfälligen Aufhebung würde Bedenken nicht Rechnung tragen)

V 11/05, 11. 10. 2006

Die antragstellende Gesellschaft (zB: KapitalGes) begehrt die Aufhebung der Wortfolge „für die Erzeugung sicherer Signaturen (§ 18 Abs 5 SignaturG)“ in § 9 der Signaturverordnung idF BGBl II 2004/527. Dabei übersieht sie, dass - würde der VfGH dem Antrag Folge geben - damit nicht die Rechtslage hergestellt würde, bei der ihre Bedenken ausgeräumt wären. Die dann geltende Verordnungsbestimmung: „In der Bescheinigung der Bestätigungsstelle über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für technische Komponenten und Verfahren ist anzugeben, ...“ hätte nämlich im Hinblick auf die weiterhin geltende zugrunde liegende gesetzliche Regelung des § 18 Abs 5 SignaturG (arg: „Die technischen Komponenten und Verfahren für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen ...“) keinen anderen Inhalt als die von der antragstellenden Gesellschaft (zB: KapitalGes) bekämpfte Vorschrift. Das von der antragstellenden Gesellschaft (zB: KapitalGes) verfolgte Ziel würde also durch die begehrte Aufhebung nicht erreicht, weshalb der Antrag schon deshalb zurückzuweisen war (VfSlg 17.255/2004).

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