VfGG: § 33 (Wiedereinsetzung; dass eine rechtsunkundige Partei den Fehler der Behörde nicht erkennt und die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, falsch einschätzt, rechtfertigt auch dann keine Wiedereinsetzung, wenn zu diesem Zeitpunkt eine irrige Rechtsansicht verbreitet war oder wurde)
B 519/05, 8. 6. 2006