MRK: Art 6 Abs 1 (civil rights, Organisations- und Verfahrensgarantien; Tribunal)
B-VG: Art 83 Abs 2 (gesetzlicher Richter)
Art 129a (UVS; Zusammensetzung darf keine berechtigten Zweifel an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder entstehen lassen; auf Zeit ernanntes Mitglied eines UVS aus dem Landesdienst; äußerer Anschein der Parteilichkeit)