MRK: Art 6 Abs 1 (civil rights; Recht auf mündliche Verhandlung)
AVG: § 39 Abs 2 (mündliche Verhandlung; AVG enthält keine Bestimmung, die es verbietet, in den von Art 6 MRK geforderten Fällen eine (volks)öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen)