B-VG: Art 9 Abs 2 (Übertragung einzelner Hoheitsakte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe; keine Anwendung auf das Verhältnis Österreichs zu Organen der EG, dessen Grundlage das EU-BeitrittsBVG ist)
EU-BeitrittsBVG: - (Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht; doppelte rechtliche Bedingtheit gemeinschaftsrechtsausführender innerstaatlicher Rechtsnormen)