WRG 1959: § 138 Abs 1 (wasserpolizeilicher Auftrag; Duldungsauftrag muss nicht gleichzeitig mit dem wasserpolizeilichen Auftrag ergehen; Auftrag muss bestimmt sein)
§ 50 Abs 1 (Instandhaltungspflicht für Wasserberechtigten)
§ 120 Abs 1 (Bestellung einer Bauaufsicht; ist kein Instrument zur Überwachung der Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge)