WRG 1959 idF BGBl 1990/252: 63 lit b (Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken für Wasserbauvorhaben; Voraussetzungen; Interessenabwägung erforderlich; ein Wasserbauvorhaben liegt auch dann vor, wenn ein Projekt verwirklicht wurde und erst nachträglich um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird; auch nach Realisierung des Projektes ist Interessensabwägung möglich)
2003/07/0045, 28. 9. 2006