AVG: § 59 Abs 1 (Inhalt und Form der Bescheide; Spruch)
§ 60 (Begründung; Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens; Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes; Verwaltungsstrafverfahren; Widerspruch zwischen spruchgemäß festgestellten und in der Begründung festgestellten Sachverhalt)