AVG: § 68 Abs 1 (Abänderung und Behebung von Bescheiden von Amts wegen, „entschiedene Sache“; Gegenstand des Asylverfahrens, Rechtskraftwirkung, erster Bescheid mit meritorischem Abspruch ausschlaggebend, Voraussetzung der rechtswirksamen Zustellung des Erstbescheides)