PassG 1992: § 15 Abs 1 (Reisepass; Entziehung; Ablauf der Gültigkeitsdauer; gültiges Reisedokument für EU-Raum)
2006/18/0307, 4. 10. 2006
Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, der gegenständliche Reisepass mit Gültigkeit vom 15. 12. 2000 bis 14. 12. 2010 ausgestellt wurde. Die von ihr vertretene Ansicht, dass nach den ersten fünf Jahren der Gültigkeitsdauer eines Reisepasses dieser nicht mehr entzogen werden dürfe, steht im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs 1 erster Satz PassG, wonach eine Entziehung (erst dann) unzulässig ist, wenn die Gültigkeitsdauer des Reisepasses länger als fünf Jahre abgelaufen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine befristete Gültigkeitsdauer abgelaufen, wenn der letzte Tag der Frist abgelaufen ist, sodass eine Passentziehung auch noch innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des letzten Tages der Gültigkeitsdauer des Reisepasses zulässig ist.