HDG 1994: § 2 Abs 4 (disziplinär ist nur strafbar, wer schuldhaft handelt; Begriff Schuld; Abstellen auf „normgerechten Offizier“ unzulässig)
2003/09/0089, 4. 9. 2006
Voraussetzung einer disziplinären Verantwortlichkeit im Bereich des HDG 1994 ist die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Der derart normierte Schuldgrundsatz (übereinstimmend mit § 4 StGB) schließt die Erfolgshaftung aus; eine Disziplinarstrafe kann daher nicht allein darauf gegründet werden, dass der Täter (hier: ein Berufsoffizier) etwas getan oder unterlassen habe, was in Widerspruch zum Recht (hier: zu seinen Dienstpflichten) steht, es muss vielmehr hinzukommen, dass dieser Täter (Berufsoffizier) die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung oder Unterlassung schuldhaft begangen oder unterlassen hat.