AsylG 1997: § 1 Z 4 (Begriffsbestimmungen, Herkunftsstaat, Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde hat bzw bei Staatenlosigkeit Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes; Begründungspflicht bei mehreren in Betracht kommenden Staatsangehörigkeiten)
§ 6 idF BGBl I 2003/101 (Abweisung von Asylanträgen als offenkundig unbegründet)