NÖ FischereiG 2001: § 3 Z 12 (Zugehörigkeit einer künstlichen Wasseransammlung zu dem mit ihr zumindest zeitweise in Verbindung stehenden Fischwasser, die einen Wechsel der Fische gestattet)
§ 4 Abs 4 letzter Satz (künstliche Wasseransammlung ohne eine solche Verbindung, Fischereirecht des Eigentümers der Anlage)