EG: Art 296 Abs 1 lit b (Ergreifen von Maßnahmen durch Mitgliedstaat, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; Nichtdurchführung eines Vergabeverfahrens für Kettenglieder für Panzerfahrzeuge)