VerpackV 1996: § 3 Abs 4 (Meldung der in Verkehr gebrachten Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen binnen bestimmter Frist durch näher genannte Personengruppen; § 3 Abs 4 enthält drei voneinander unabhängige Tatbestände)
VStG: § 22 Abs 1 (Zusammentreffen mehrer strafbarer Handlungen, Verhängung von Strafen nebeneinander)