WaffG: (Waffenpass, Eigenschaft als Bescheid; ebenso Waffenbesitzkarte)
§ 23 Abs 2 (Anzahl der erlaubten genehmigungspflichtigen Schusswaffen ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen; Erlaubnis für eine größere Anzahl, Antragsteller muss Rechtfertigung glaubhaft machen, Schießsport)