WaffG: § 8 Abs 1 (Verlässlichkeit; Generalklausel)
§ 8 Abs 2 (Verlässlichkeit ausschließende Tatsachen, ua psychische Krankheit)
§ 8 Abs 6 (nicht als verlässlich geltender Mensch bei Unmöglichkeit, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen)
WaffG: § 8 Abs 1 (Verlässlichkeit; Generalklausel)
§ 8 Abs 2 (Verlässlichkeit ausschließende Tatsachen, ua psychische Krankheit)
§ 8 Abs 6 (nicht als verlässlich geltender Mensch bei Unmöglichkeit, den maßgebenden Sachverhalt festzustellen)