WaffG: § 6 (Innehabung von Waffen, auch sie gilt als Besitz; Besitzbegriff des WaffG umfasst jedenfalls auch den des ABGB)
§ 20 Abs 1 (Bewilligung zum Besitz und zum Erwerb einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe; auch bei einem Dritten verwahrte Waffen befinden sich „im Besitz“ des Antragstellers)