WaffG: § 21 Abs 2 erster Satz (Waffenpass; Ausstellung bei Nachweis eines Bedarfes)
§ 21 Abs 4 (beschränkter Waffenpass)
§ 22 Abs 2 (Bedarf, bei Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrensituation, bloße Vermutungen und Befürchtungen nicht ausreichend; Taxilenker, der seinen Beruf nicht ausübt)