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VwGH 2006/18/0031, 17. 2. 2006 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVerwaltungsverfahrenZfV 2007/1043ZfV 2007, 440 Heft 2a v. 6.6.2007

AVG : § 69 Abs. 1 Z 2 (Wiederaufnahme; „nova reperta“; Erstniederlassungsbewilligung; Aufenthalt nach Reisevisum; Schwangerschaft für Versagung irrelevant)

VwGH 2006/18/0031, 17. 2. 2006

1. Nach der hg. Judikatur können Tatsachen und Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde („nova reperta“), nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt („nova causa superveniens“). § 69 AVG ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden B zu Grunde gelegt wurde. Ein in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht - mag sie nun in den in dem anderen Verfahren ergangenen B eingeflossen sein oder nicht - kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Beh vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG. (Vgl zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 69 Abs 1 AVG E 19a, 26a, 30c, 32a zit Rsp)

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