AVG: § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme; neue Tatsachen oder Beweismittel, keine; Geltendmachung einer nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Erledigung)
VwGH 2006/02/0038, 31. 3. 2006
Mit angef B wies die bel Beh den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, der Antragsteller führe selbst aus, dass der LH von W im Zeitpunkt der Erlassung jenes B, auf den der Wiederaufnahmsantrag gestützt wurde, aufgrund des Devolutionsantrages nicht mehr zur Entscheidung zuständig gewesen sei; aus dem klaren Wortlaut des § 69 Abs 1 Z 3 AVG ergebe sich aber, dass die Entscheidung einer unzuständigen Beh keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen könne.