AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ua Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; Ereignis, auch Rechtsirrtum, Zurechnung des Vertreterverschuldens an Partei, Flüchtlingsbetreuer, Sorgfaltsmaßstab)
§ 71 Abs 6 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung)